AGB - Allgemeinegeschäftsbedingungen

1. Einleitung

Unser erklärtes Ziel ist eine langfristige und gute Partnerschaft mit unseren Kunden. Wir sind bestrebt, in jedem Fall zuverlässig und in bestmöglicher Qualität zu liefern.

2. Geltung der Bedingungen

2.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen auf Grund dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2.2 Gültigkeit und Anwendung der AGB der RichterTech GmbH / um dies hervorzuheben ist der Abschnitt 2.2 + 2.3 fett abgebildet.

Alle fremden und externen AGBs werden grundsätzlich weggedrungen bzw. abgelehnt, auch dann wenn RichterTech GmbH Absprachen, Verträge und weitere zeichnet. Der Kunde, Lieferant oder Dienstleister ist bestrebt: ist selbstständig zuständig seine AGB schriftlich und im Einzelfall einzufordern. Es ist Aufgabe und Pflicht des Käufers, Einkäufers und/oder Dienstleisters, sich um die AGB der RichterTech GmbH zu interessieren und diese anzunehmen, wenn und bevor ein ordentlicher Geschäftsvorgang eingeleitet wird - hier wird auf unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen im Fusstext spezifisch hingewiesen. Unwissenheit ist kein Argument wenn ein Geschäftsvorgang eingeleitet wurde. Um dies hervorzuheben ist der Abschnitt 2.2 fett abgebildet.

 2.3 Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen sind unwirksam. Abweichende Bedingungen des Kunden, die von RichterTech GmbH nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, erlangen keine Gültigkeit. Ebenso bedürfen von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

3. Angebot und Vertragsabschluss

3.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit für Änderungen ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.  

3.2 Die jeweils abgeschlossenen Verträge verstehen sich vorbehaltlich unserer richtigen, rechtzeitigen und vollständigen Belieferung mit zur Auftragsbearbeitung nötigen Hilfsmitteln wie Daten, Freigaben, Genehmigungen, Informationen, Messprotokollen, Spezifikationen, Teilen und sonstigen Unterlagen durch unseren Kunden.

3.3 Online Shop

3.3.1 Die Darstellung der Produkte im Online Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Bestellung dar. Preisänderungen und Irrtürmer vorbehalten.

3.3.2 Durch Anklicken des Buttons „Bestellung abschicken" im letzen Bestellprozess geben Sie eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren ab. Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn Ihre Bestellung schriftlich per Mail bestätigt wird. 

4. Preise und Zahlungsbedingungen

Grundsätzliches:

Unsere Preise verstehen sich exkl. gesetzliche MWST, Transport, Porto, Verpackung und Zölle. Diese werden in unseren Rechnungen separat ausgewiesen und sind z.T. aufwandabhängig, werden aber nicht auf unseren Angeboten aufgeführt.

Das Standard-Zahlungsziel sind 10 Kalendertage ab Rechnungsstellung (Standard Rechnungsversand ist per Mail an den Besteller).

Bei Zahlungsverzug ist RichterTech GmbH berechtigt, ab der zweiten und dritten Mahnung je 50.-Pauschalzu verrechnen, diese sind sofort zur Zahlung fällig. Davon abweichende Konditionen sind der RichterTech GmbH vorbehalten - gleichzeitig möchten wir Sie darauf hinweisen, dass unser Mahnwesen eine freiwillige Dienstleistung darstellt.

4.1 Preise

4.1.1 Soweit nicht anders angegeben, sind wir an die in unserem Angebot enthaltenen Preise ab Angebotsdatum gebunden. Danach behalten wir uns Preisänderungen vor, solange nicht der Liefervertrag wirksam zustande gekommen ist. Maßgebend sind dann die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise.

4.1.2 Bei Kostensteigerung durch Materialpreis- und/oder Lohnerhöhungen behalten wir uns vor, den zum Zeitpunkt der Lieferung maßgeblichen Preis zu berechnen.

4.1.3 Unsere Preise verstehen sich ab Werk RichterTech GmbH (EXW / incoterm), zuzüglich Transportnebenkosten wie z.B. Verpackung und Versicherung.  

4.2 Zahlungsbedingungen

4.2.1 Werkzeuge werden mit 30-50% Anzahlungskosten verrechnet, nach der Musterteilfreigabe werden die 50-70% mit der Abschlussrechnung fällig gemäss unserer Konditionen.

4.2.2 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsstellung, spätestens jedoch bei Übergabe des Kaufgegenstandes, ohne Abzug zahlbar. Wir sind berechtigt, auch trotz anders lautender Bestimmung des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und werden dem Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

4.2.3 Wir können und werden Forderungen - Systemautomatisiert - gegen den Kunden jederzeit an Dritte abtreten inklusive Bearbeitungsgebühren. Der Kunde kann seinerseits Ansprüche aus diesem Vertrag nicht an Dritte übertragen, es sei denn, wir erteilen eine schriftliche Genehmigung.

4.2.4 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Wechsel, Schecks und Zahlungsanweisungen werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber und unter Vorbehalt der Annahme des Lieferanten im Einzelfall entgegengenommen. Die Kosten der Diskontierung und des Einzuges sind vom Kunden zu tragen. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

4.2.5 Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4.2.6 Wenn der Kunde mit mehr als zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug ist, ein von ihm ausgestellter Scheck oder Wechsel nicht eingelöst wird, ein Scheck auf ein nicht gedecktes Konto gezogen wird, eine Lastschrift zurückgeht, wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit unseres Kunden in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst wird oder der Kunde seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen oder über ihn ein vorläufiges Insolvenzverfahren oder ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sind wir berechtigt, seine gesamte Forderung aus dem jeweiligen Vertrag ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener und noch nicht fälliger Wechsel sofort zu Zahlung fällig zu stellen. Außerdem sind wir dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung auszuführen. Werden Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Setzung einer angemessenen Frist nicht erbracht, so sind wir berechtigt, vom Vertrag im Hinblick auf noch nicht ausgeführte Leistungen zurückzutreten und darüber hinaus von den gesetzlichen Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Dann erlöschen alle Ansprüche des Kunden in Bezug auf die noch nicht ausgeführten Lieferungen.

4.2.7 Der Kunde ist zu Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.

4.2.8 Konstruktionsänderungen Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Wir sind jedoch nicht verpflichtet derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen. Konstruktionsänderungen, die dem auch neuesten Stand der Technik genügen, können nicht zur Mangelhaftigkeit unserer Produkte führen.  

5. Liefer- und Leistungszeit

5.1.1 Lieferfristen, -termine und -zeiten, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch uns setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen unseres Kunden voraus.

5.1.2 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Beibringung aller in § 2 Ziffer 3 genannten Hilfsmittel oder vor Eingang einer vereinbarten Zahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

5.1.3 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Produktion und/oder Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehört insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn Sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Produktion, Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt ausdrücklich auch bei vom Kunden verursachten Verzögerungen, etwa durch Konzeptänderung, Werkzeugstop u.a. In diesen Fällen sind wir berechtigt, beim Kunden Schadenersatz geltend zu mache.

5.1.4 Bei Überschreitung der Liefer- und Leistungsfrist um 4 Monate steht dem Kunden das Recht zu, uns eine angemessene Frist zur Lieferung bzw. Leistung zu setzen und nach fristlosem Ablauf der Nachfrist hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unseren Verpflichtungen frei, so kann unser Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

5.1.5 Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind, sofern der Verzug nicht auf zumindest auf grober Fahrlässigkeit unsererseits beruht, ausgeschlossen. Unsere grobe Fahrlässigkeit ist vom Kunden schlüssig und schriftlich nachzuweisen.

6. Mängel / Gewährleistung

6.1 Rechte unserer Kunden bei Mängeln

6.1.1 Werkzeugabnahmen erfolgen grundsätzlich in unserem Betrieb. Das Werkzeug gilt als abgenommen, wenn die dort im Kundenbeisein erzeugten Teile verbaubar und funktionssicher sind. Andernfalls kommt spätestens die Werkzeugübergabe an den Kunden einer Abnahme gleich.

6.1.2 Unsere Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert. Die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein 14 Kalendertage ab Lieferung. Normale Abnutzung stellt keinen Mangel dar.

6.1.3 Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an dem Produkt vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht der Originalspezifikation entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängeln der Produkte, wenn unser Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass einer dieser Umstände den Mangel herbei geführt hat, nicht wiederlegt.

6.1.4 Der Kunde muss uns Mängel unverzüglich, spätest ens jedoch innerhalb einer Kalenderwoche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

6.1.5 Im Falle einer Mitteilung unseres Kunden, das unser Produkt einen Mangel ausweist, können wir nach unserer Wahl auf unsere Kosten verlangen, dass entweder a) uns das mangelhafte Produkt zur Reparatur und an schließender Rücksendung geschickt wird oder b) unser Kunde das mangelhafte Produkt bereithält und unser Techniker zu ihm geschickt wird, um Reparatur/Nachbesserung vorzunehmen Falls unser Kunde verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem anderen von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, können wir diesem Verlangen entsprechen, wobei ausgetauschte Teile nicht berechnet werden, während unsere zusätzlichen Reisekosten zu unseren Standardsätzen zu bezahlen sind.

6.1.6 Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl oder ist uns unzumutbar, kann unser Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen, aber nicht vom Vertrag zurücktreten. Eine Nachbesserung ist mit Blick auf unsere Produkte und die Branche, in der wir tätig sind, nicht automatisch nach einigen erfolglosen Versuchen fehlgeschlagen.

6.1.7 Ansprüche wegen Mängeln stehen nur unserem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.

6.1.8 Eine weitergehende Haftung für entgangenen Gewinn oder andere Mängelfolgeschäden aller Art sind – soweit gesetzlichzulässig – ausgeschlossen. Schadhafte Ware darf erst auf unsere Instruktion zurückgesandt werden.

7.2 Versand, Gefahrenübergang und Annahme

7.2.1 Wir bestimmen den Spediteur oder Frachtführer oder die sonstige Beförderungsperson. Die Gefahr geht auf unseren Kunden über, sobald die Sendung an den Frachtführer übergeben wurde oder sie zwecks Versendung unser Werk verlassen hat, auch wenn frachtfrei geliefert wird. Dies gilt auch, wenn und soweit der Versand mit unseren eigenen Transportmitteln erfolgt. Wird der Versand auf Wunsch unseres Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Ein Gefahrenübergang findet dann nicht statt, wenn auf Seiten des Kunden ein Verbraucher steht.

7.2.2 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden entgegenzu nehmen - um den Reklamationsprozess ordnungsgemäss administrativ abzuwickeln.

7.2.3 Wir sind zur Teillieferung und Teilleistung jed erzeit berechtigt. Der Kunde ist verpflichtet, auch Teillieferungen und Teilleistungen anzunehmen.

7.2.4 Kommt unser Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen. In diesen Fällen geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.  

8. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Produkte bleiben Eigentum der RichterTech GmbH bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen.

8.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließ lich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen unseren Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Ver langen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert unsere Forderung nachhaltig um mehr als 10% übersteigt.

8.2 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der aus der Geschäftsverbindung entstandenen Gesam tverbindlichkeiten (einschließlich Nebenforderungen, Einlösen von Schecks und Wechseln , Verzugszinsen und Schadensersatzansprüchen) unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit)Eigentum unseres Kunden an der einheitlich en Sache entsprechend dem Verhältnis des Verkehrswertes der Vorbehaltsware zum Verkehrswert der anderen verarbeiteten Sachen auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit)Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsw are bezeichnet.

8.3 Unser Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt unser Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen unseren Kunden widerruflich, an uns abgetretene Forderungen für unsere Rechnungen im eigenen Namen einzuziehen. Wenn unser Kunde seine Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, dürfen wir selbständig die abgetretenen Forderungen einziehen.

8.4 Die gelieferte Ware darf ohne unsere Zustimmung weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird unser Kunde auf unser (Mit)Eigentum hinweisen und uns un verzüglich durch eingeschriebenen Brief benachrichtigen, damit wir Eigentumsrecht durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

8.5 Bei vertragswidrigem Verhalten unseres Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, v om Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

8.6 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes beinhaltet nicht den Rücktritt vom Vertrag.  

9. Haftung

9.1 Schadensersatzansprüche gegen uns sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Ausgeschlossen ist auch eine Haftung für normale Abnutzung.

9.2 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie au f sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, unseren Kunden gegen solche Schäden abzusichern.

9.3 Die Haftungsbeschränkung und -ausschlüsse in de n Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens unsererseits entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

9.4 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungshilfen.  

10. Gerichtsstand

10.1 Das Rechtsverhältnis unterstehtdem schweizerischen Recht. Gerichtsstand ist Burgdorf BE. Wir behalten uns vor, unsre Rechte auch am Domizil des Käufers oder vor jedem anderen zuständigen Gericht geltend zu machen.

10.2 Sollte ein Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, so werden wir uns gemeinsam mit dem Kunden bemühen, den mit der unwirksamen Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtliche zulässige Weise zu erreichen.